Leistungen für Eltern/Familien: Notfall-Kinderzuschlag
Zum 1. April wurde die Berechnungsgrundlage des Kinderzuschlags verändert. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld bezahlt, wenn das Einkommen für den eigenen Unterhalt reicht, jedoch finanzielle Unterstützung für die Versorgung der gesamten Familie benötigt wird. Zuletzt war zum 01.01.2020 der Kreis der Anspruchsberechtigen deutlich erweitert worden.
Bisher galt das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate als ausschlaggebend. Bis zum 30.09.2020 fungiert die Leistung als „Notfall-Kinderzuschlag“ und veranlagt auch keine Angaben mehr zum Vermögen der Eltern, sofern dieses nicht „erheblich“ ist. Die Grenze hierfür liegt etwa bei 120.00€ verwertbarem Vermögen bei einer Paarfamilie mit zwei Kindern. Die EVG begrüßt diese schnelle und unbürokratische Anpassung ausdrücklich.
Ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, hängt vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder ab.
Rechenbeispiel 1:
Alleinerziehende*r/Ein-Eltern-Familie mit Verdienst 1.300-2.000€ brutto
500€ Warmmiete
Kind 6 Jahre
Rechenbeispiel 2:
Paar-Familie mit gemeinsamen
Bruttoeinkommen 1.600-3.300€
700€ Warmmiete
Kind 6 Jahre & Kind 8 Jahre
Über den „Kinderzuschlag-Lotsen“ der Familienkasse lässt sich der Anspruch in weniger als 10 Minuten prüfen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse