Beamt*innen: Verbesserung von Kindererziehungszeiten ab September 2020
Bundesbeamtinnen und -beamte, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, erhalten ebenfalls mehrheitlich Leistungsverbesserungen in ihrer Versorgung. Die langjährige Forderung von EVG und DGB nach einer Aufwertung der Kindererziehungszeiten wird zum 1. September 2020 umgesetzt.
Ab dem 1. September 2020 werden auf Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder die rentenrechtlichen Maßgaben angewendet, wie sie bereits für nach 1991 geborene Kinder gelten. Eine Unterscheidung gibt es dann - ebenso wie in der Rente - noch hinsichtlich der Dauer der berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeit. D.h., für vor 1992 geborene Kinder kann eine Kindererziehungszeit von 30 Kalendermonaten berücksichtigt werden. Es wird ein Zuschlag in Höhe des jeweils aktuellen Rentenwertes für max. 2,5 Entgeltpunkte gewährt (1 Entgeltpunkt entspricht derzeit 34,19 Euro).
Dies gilt automatisch für alle Versorgungsfälle, in denen der Ruhestand nach dem 31. August 2020 beginnt. Regelung für am 31. August 2020 vorhandene Versorgungsempfänger*innen.
Betroffen sind nur Versorgungsemfänger*innen mit vor 1992 geborenen Kindern. Für am 31.8.2020 vorhandene Versorgungsemfänger*innen verbleibt es zwar zunächst - wie bisher - bei der Berücksichtigung von sechs Monaten ruhegehaltfähiger Dienstzeit ab Geburt des Kindes. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einzelnen Fällen diese bisherige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes durch eine Berücksichtigung von sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die*den Beamt*in günstiger ausfällt als der zu gewährende neue Zuschlag. Daher erfolgt für Bestandsfälle keine Umstellung auf den Kindererziehungszuschlag von Amts wegen.
Die am 31. August 2020 vorhandenen Versorgungsemfänger*innen, bei denen eine ruhegehaltfähige Dienstzeit in der bis zum 31.8.2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, müssen die Anwendung des neuen Kindererziehungszuschlags bei der zuständigen Versorgungsdienststelle (BEV-Dienststelle) beantragen. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn die Neuregelung günstiger ist. Das BEV informiert dazu alle Versorgungsemfänger*innen in der Bezügemitteilung für den Monat Juli 2020. Wir empfehlen den Betroffenen, auf Antrag eine Neubewertung Ihrer Kindererziehungszeit vornehmen zu lassen.
Es genügt ein formloses Schreiben oder eine E-Mail, etwa „… für mein vor 1992 geborenes Kind / Kinder [Vorname, Name, geb. …..] beantrage ich die Neubewertung der Kindererziehungszeit.“
Den formlosen schriftlichen oder elektronischen Antrag bitte unter Angabe der Empfänger-/Personalnummer an die zuständige Versorgungsdienststelle (siehe Briefkopf der Bezügemitteilung) senden.
Dem Antrag eine Kopie der Geburtsurkunden der Kinder und ggf. einen Rentenversicherungsverlauf (soweit vorhanden) beifügen.
Vergleichsberechnung
Im Rahmen einer Vergleichsberechnung wird dann geprüft, ob die neuen Berechnungsmodalitäten günstiger sind. Die Vergleichsberechnung wird zum Stichtag 01.09.2020 durchgeführt, wenn der Antrag bis spätestens 30. November 2020 der zuständigen Versorgungsdienststelle (BEV-Dienststelle) vorliegt. Im Falle einer Beantragung nach dem 30. November 2020 wird der Vergleich nicht rückwirkend, sondern zum Ersten des jeweiligen Antragsmonats durchgeführt. Wird dem Antrag stattgegeben, entfällt die bisherige Ruhegehaltfähigkeit für die Kindererziehung und es erfolgt eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nach dem neuen (günstigeren) Recht.
Ein Antragsrecht haben auch betroffene Hinterbliebene einer*eines am 31. August 2020 vorhandenen Versorgungsempfänger*in. Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf allerdings nicht höher sein als das sogen. Höchstruhegehalt. Insofern erhalten den Info-Text des BEV alle Versorgungsempfänger*innen (auch Hinterbliebene) bis auf die Fälle, in denen der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist.
Bitte die Hinweise zu den kommenden Bezügemitteilungen (Monat Juli 2020) beachten. Für nach dem 1. Januar 1992 geborene Kinder ändert sich übrigens nichts, hier hatte der Gesetzgeber bereits vor vielen Jahren die rentenrechtliche Regelung ins Beamtenversorgungsrecht inhaltsgleich übernommen. Etwaige Rückfragen wegen der individuellen Festsetzung bitte an die zuständige Versorgungsdienststelle (BEV-Dienststelle) richten.