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Beamtenpolitik

Corona: Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte bei Kinderbetreuung 

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat für Bundesbeamt*innen, die aufgrund der Corona-Pandemie Kinder betreuen oder Angehörige pflegen müssen, ergänzende und klarstellende Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub getroffen.

Danach kann Betroffenen befristet bis zum 31.12.2020 bei Vorliegen der Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. 

1) Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen
Beamt*innen kann zum Zwecke der Kinderbetreuung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 34 Arbeitstagen (im Falle einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden. Das BMI überträgt damit eine Anpassung der Entschädigungsregelung nach dem Infektionsschutzgesetz wirkungsgleich auf die Beamt*innen des Bundes. Alleinerziehende können sogar bis zu 67 Arbeitstage nutzen. 

Wesentliche Voraussetzungen: 

  • die Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) bzw. Schule ist aufgrund von COVID-19 geschlossen bzw. das Betreten ist untersagt,
  • die Schließung erfolgt nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten,
  • die zu betreuenden Kinder sind unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen,
  • eine alternative Betreuung kann ansonsten nicht sichergestellt werden.

Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind laut Rundschreiben des BMI vorrangig zu nutzen. Positive Arbeitszeitsalden wie Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitgut sind vorrangig abzubauen. Der Gewährung des Sonderurlaubs dürfen keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

2) Sonderurlaub zur Sicherstellung der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen

  • Beamt*innen des Bundes kann zum Zwecke der Pflege eines nahen Angehörigen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von bis zu 20 Arbeitstagen unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden:
  • Vorliegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des 
  • § 7 Abs. 3 des PflegeZG auf Grund der COVID-19-Pandemie, 
  • für den pflegebedürftigen Angehörigen ist eine bedarfsgerechte häusliche Pflege sicherzustellen oder zu organisieren,  
  • die Pflege kann nicht anderweitig gewährleistet werden.

Ist bereits Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung (gem. § 22 Abs. 2 SUrlV) wegen der Schließung einer teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen worden, so reduzieren sich die Sonderurlaubstage entsprechend.


3) Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zur Betreuung erkrankter Kinder

Unter bestimmten Voraussetzungen ist Beamt*innen für jedes Kind unter 12 Jahren Sonderurlaub in Höhe von bis zu 5 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, alleinerziehenden Beamt*innen für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstagen zu gewähren, entscheidend ist:

  • Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV.
  • Bei mehreren Kindern darf die Anzahl der pandemiebedingt zusätzlich gewährten Sonderurlaubstage nach der v. g. Regelung 12 Arbeitstage, bei alleinerziehenden Beamt*innen 23 Arbeitstage nicht übersteigen.  

Was ist sonst noch wichtig?

  • Die Entscheidung trifft der Dienst­herr/Arbeitgeber im Einzelfall nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen. 
  • Für Beamt*innen bestehen weiterhin die Ansprüche auf die Gewährung einer familienbedingten Beurlaubung ohne Besoldung bzw. eine Teilzeitbeschäftigung fort. 
  • Die Regelungen gelten gleichermaßen für die zugewiesenen Beamt*innen im DB Konzern.  

Sofern die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.

EVG und DGB setzen sich in Anbetracht der Pandemielage und der zu erwartenden weiteren Entwicklung für eine deutliche Verlängerung der Corona bedingten Maßnahmen über den 31.12.2020 hinaus ein.