Kinderbetreuung/Pflege für Beamt*innen
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat für Bundesbeamt*innen, die aufgrund der Corona-Pandemie Kinder betreuen oder Angehörige pflegen müssen, Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub bei Schließung der Einrichtungen getroffen.
Danach kann bis zum 31. Dezember 2020 Betroffenen bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu 20 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden (§ 22 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung - SUrlV). Es dürfen keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Die Regelungen gelten gleichermaßen für die zugewiesenen Beamt*innen im DB Konzern.
a) Für Kinderbetreuung gelten folgende Voraussetzungen:
- die Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule ist aufgrund von COVID-19 geschlossen bzw. das Betreten ist untersagt,
- die Schließung erfolgt nicht ohnehin wegen der Schulferien
- die zu betreuenden Kinder sind unter 12 Jahre, behindert und auf Hilfe angewiesen
- eine alternative Betreuung kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
b) Voraussetzungen bei Pflege
- die betreuende voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung ist in Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19 geschlossen
- eine alternative Betreuung des nahen Angehörigen kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
Die Möglichkeit des mobilen Arbeitens soll laut Vorgabe des BMI stets vorrangig genutzt sowie Mehrarbeit, Überstunden und Gleitzeitguthaben vorrangig abgebaut werden.
Mehr Informationen hierzu: https://www.evg-online.org/beamte/