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Ausblick 2021: Die Grundrente kommt - was ist zu beachten?

Nach mehreren Anläufen in den vergangenen zehn Jahren und monatelangem Ringen der Großen Koalition wurde in diesem Sommer die Einführung der Grundrente zum 1. Januar 2021 beschlossen. Wir geben im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Zwar wurde die von EVG und DGB begrüßte „Respekt-Rente“ von Sozialminister Hubertus Heil auf Drängen von CDU/CSU deutlich gestutzt, was zudem durch eine komplizierte Einkommensprüfung einen enormen Bürokratieaufwand notwendig macht. Dennoch ist die Grundrente ein wichtiger sozialpolitischer Schritt, mit der die Lebensleistung von rund 1,3 Millionen Menschen anerkannt wird, die jahrzehntelang zu niedrigen Einkommen gearbeitet, Kinder erzogen sowie Angehörige gepflegt haben. 

Wer profitiert von der Grundrente?
Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, wer mindestens 33 Jahre mit bestimmten Rentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angesammelt hat und dennoch nur eine relativ kleine Rente erhält. Den vollen Grundrentenzuschlag gibt es ab 35 Jahren. 

Zu den Grundrentenzeiten zählen Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie auch Zeiten der Kurzarbeit oder Krankengeldbezug, allerdings keine Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten. 

Von der Grundrente profitieren Neu- und Bestandsrentner*innen, davon rund 70 % Frauen und viele Menschen in den ostdeutschen Bundesländern. 

Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?
Für die Berechnung werden alle Monate herangezogen, in denen mindestens 30 % des monatlichen Durchschnittsverdienstes (bzw. entsprechende 0,025 Rentenpunkte) erzielt wurden. Liegt der aus all diesen Monaten berechnete Durchschnittswert unter 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr (das entspricht 80 % des Durchschnittseinkommens), wird der eigene Rentenanspruch um einen Grundrentenzuschlag erhöht. 

Bei einem Durchschnittswert von genau 0,4 Entgeltpunkten für volle 35 Jahre an Grundrentenbewertungszeiten kann der maximale Zuschlag rund 12 Entgeltpunkte betragen (420 Monate x 0,0333 Zuschlagsfaktor x 0,875 Abschlagsfaktor = 12,2378 Entgeltpunkte). Das entspricht nach aktuellem Rentenwert (West) rund 418 Euro bzw. 407 Euro (Ost). Liegt der Durchschnittswert für volle 35 Jahre bei 0,6 Entgeltpunkten, würde der Grundrentenzuschlag bei maximal 209 Euro liegen.


Wie wird das Einkommen angerechnet?
Als Einkommen zählt das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid für das vorvergangene Kalenderjahr. Dazu kommen die Einkünfte aus Kapitalanlagen, soweit diese nicht im Steuerbescheid angegeben sind. 

Der Grundrentenzuschlag wird in voller Höhe ausgezahlt, wenn das zu versteuernde monatliche Einkommen einer alleinstehenden Person unter 1.250 Euro liegt. Bei einem Ehepaar muss das gemeinsame Einkommen unter 1.950 Euro liegen. Das darüber liegende Einkommen wird zu 60 % angerechnet, d. h. pro 10 Euro über der Einkommensgrenze wird vom Grundrentenzuschlag 6 Euro weniger ausgezahlt. Liegt das Einkommen bei einer alleinstehenden Person über 1.600 Euro bzw. bei Eheleuten über 2.300 Euro, dann mindert jeder darüber hinaus gehende Euro die Grundrente zusätzlich um einen Euro (also 100 % Anrechnung). 

Die Einkommensprüfung läuft grundsätzlich automatisch ab. Sofern Zuschlagsentgeltpunkte gutgeschrieben wurden, fordert die Rentenversicherung beim Finanzamt den Steuerbescheid an und berechnet auf dieser Grundlage den auszuzahlenden Anteil. 

Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?
Nein, der Grundrentenzuschlag kann und muss nicht beantragt werden. Er wird von der Rentenversicherung automatisch ermittelt. Allerdings wird erst ab Mitte 2021 eine Mitteilung über den Zuschlag erfolgen und dieser wird erst danach ausgezahlt. Denn es müssen rund 26 Millionen Rentenbescheide überprüft werden. So kann es in Einzelfällen sogar bis 2022 dauern, bis es zur Mitteilung und Auszahlung kommt. Wichtig dabei: Ausgezahlt wird aber immer rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Wie wirken die neuen Freibeträge?
Die durch den Grundrentenzuschlag erzielten Einkommensverbesserungen reichen nicht immer aus, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Deshalb greifen zwei weitere Maßnahmen, um das Alters­einkommen bei Bezug von Grundsicherung oder Wohngeld zu erhöhen.

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, kann einen Freibetrag beim Wohngeld in Anspruch nehmen. Damit wird die gesetzliche Rente beim Wohngeld nicht voll als Einkommen angerechnet. Bis zu 223 Euro im Monat (halber Regelsatz 2021) zählen dann nicht als Einkommen. 

Mit einem Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll für diejenigen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten aufweisen, sichergestellt werden, dass monatlich mehr Geld aus der eigenen Rente zur Verfügung steht als der Grundsicherungsbedarf – ebenfalls bis zu 223 Euro.