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Beamtenpolitik

Reisezeit als Arbeitszeit - Anrechnung für Beamt*innen verbessert

Mit der Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZV) und der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) ab dem Jahr 2021 gibt es wesentliche Neuerungen für Beamt*innen - u.a. im Hinblick auf die Anerkennung der Reisezeit als Arbeitszeit.

Wichtige Änderungen durch die Einführung von „meine Leistung“ 
Bezugnehmend auf einen Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), dessen finale Fassung am 16.12.2020 vom Kabinett beschlossen wurde, hatte die EVG Ihre Anmerkungen an den DGB übermittelt. Zur AZV-Änderung betreffend Dienstreisen, hatte die EVG angemerkt, dass sie es als unzureichend erachtet, wenn wie beabsichtigt 1/3 der Dienstreise als Arbeitszeit anerkannt wird. Da die Reisezeit in der Regel als Arbeitszeit genutzt wird, sollte die Reisezeit daher ebenfalls als Arbeitszeit anerkannt werden. Dies sollte mindestens zu 50 % der Fall sein. 

1/3 der Reisezeit wird in Zukunft als Arbeitszeit anerkannt
In einem Antwortschreiben auf die Anmerkungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der EVG merkt das BMI an, dass die vorgesehene Erhöhung der Anrechenbarkeit von Dienstreisen (§ 11 Absatz 3 AZV) zu einer spürbaren Verbesserung für Beschäftigte des Bundes führe, welche Dienstreisen unternehmen. Das BMI beschloss daher, dass ab 01.03.2021 Dienstreisen, die über die tägliche Arbeitszeit hinausgehen, zu einem Drittel statt wie bisher erst ab der 16. Stunde und nur zu einem Viertel anerkannt werden; dementsprechend wird künftig Freizeitausgleich gewährt.  
Änderungen beim Langzeitkonto  

Die erfolgten Änderungen bezüglich des Langzeitkonto greifen beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV) derzeit nicht. Die EVG setzt sich jedoch dafür ein, dass die Änderungen auch beim BEV in Zukunft eingeführt werden. 

EVG Forderung nach Erweiterung Personenkreis wird aufgenommen
Auch bei der Sonderurlaubsverordnung gibt es eine Verbesserung. Wer pflegebedürftige nahe Angehörige betreut, kann deshalb die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Auswirkung auf die Besoldung von 41 auf 40 Wochenstunden verkürzen. Die Beschränkung auf diejenigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, die im Haushalt der Beamtin oder des Beamten wohnen, wird auf diejenigen Angehörigen (nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) erweitert, die im eigenen Haushalt oder im Haushalt des*der Angehörigen tatsächlich gepflegt werden.