Arbeitszeit: Sind Tätigkeitsunterbrechungen (TU) und Fahrgastfahrten schutzrechtliche Arbeitszeiten?
In der Frage, wie Tätigkeitsunterbrechungen und Fahrgastfahrten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu beurteilen sind, könnten sich Veränderungen ergeben.
Die für den Sozialen Arbeitsschutz zuständige Arbeitsgruppe (LASI-AG 5) des Länderausschusses Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat sich – im Sinne einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung des Arbeitszeitgesetzes – nun die Rechtsprechung des EuGH zu eigen gemacht. Demnach können Tätigkeitsunterbrechungen (TU) und Fahrgastfahrten im arbeitsrechtlichen Sinne nunmehr Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) (max. 10 Stunden/Tag) sein. Nach bisheriger Ansicht zählen diese Zeiten nicht als Arbeitszeit, sie werden trotzdem nach Tarifvertrag bezahlt und auf die tarifliche Arbeitszeit angerechnet.
Zur Begründung wird angeführt, dass Fahrgastfahrten und Tätigkeitsunterbrechungen, angesichts der damit verbundenen Beschränkungen, eine freie Gestaltung und Nutzung dieser Zeit im eigenen Interesse nicht zulassen. Dieses Kriterium wurde bislang nur für die Ruhezeit herangezogen. Die Arbeitgeber sehen das derzeit völlig anders und halten an der bisherigen Regelung fest – zumal es bislang noch keine neue Rechtsauslegung in Form von rechtskräftigen Anweisungen oder Bescheiden gegenüber den Eisenbahnverkehrs- und Busunternehmen gibt. Dies müssten die einzelnen Länderbehörden zunächst den Unternehmen mitteilen bzw. bei einer Prüfung mit einem Bescheid bemängeln. Auch gebe es unterschiedliche Auffassungen über die Frage, was eine Pause und was eine Tätigkeitsunterbrechung sei.
Die EVG hat zeitnah auf ein Gesprächsangebot der Arbeitsgruppe 5 reagiert. Gewerkschaften und Arbeitgeber waren angeschrieben worden, um die Auswirkungen und rechtlichen Erfordernisse mit der Arbeitsgruppe des Länderausschusses Arbeitsschutz und Sicherungstechnik zu erörtern. „Unser Ziel ist es, dass diese wichtige arbeitsrechtliche Frage im Sinne unserer Kolleginnen und Kollegen gelöst wird“, sagt der für den Mitbestimmungsbereich zuständige EVG-Vorstand Kristian Loroch. „Hierzu stehen wir mit unseren Betriebsrätinnen und Betriebsräten in engem Austausch.“
Über das Ergebnis des Gesprächs werden wir berichten.